Der Effekt von Kurzarbeitergeld auf die Steuer

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung, die unter bestimmten Voraussetzungen von der Bundesagentur für Arbeit getragen wird, wenn ein Arbeitnehmer einen Verdienstausfall erfährt.

Dazu muss seine Arbeitszeit so verringert werden, dass sein übliches Gehalt nicht mehr gezahlt werden kann.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Was ist Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld zählt zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Es ist grundsätzlich steuerfrei. Ähnlich wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder sonstige vom Staat gewährte Leistungen muss für das Kurzarbeitergeld keine Einkommenssteuer bezahlt werden.

Dennoch wirkt es sich durch den Progressionsvorbehalt steuer erhöhend aus.

Die Leistungen, die bei Kurzarbeit bezogen werden, wirken sich auf den Prozentsatz der zu versteuernden Einkünfte aus. In diesem Fall spricht man vom Progressionsvorbehalt, denn das Kurzarbeitergeld wird nicht direkt versteuert.

Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Coronavirus und Kurzarbeitergeld

Im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus erfahren immer mehr Unternehmen Arbeitsausfälle. Aufgrund der aktuellen schwierigen wirtschaftlichen Entwicklungen sind viele Firmen von Lieferengpässen und einer negativen Aufragssituation betroffen.

Die Bundesregierung hat deshalb ein Gesetz verabschiedet, das es Unternehmen ermöglicht, einen leichteren und schnelleren Zugang zum Kurzarbeitergeld zu erhalten.

  • neue Regelungen treten rückwirkend zum 1. März in Kraft
  • Betriebe können erleichtertes Kurzarbeitergeld beantragen
  • Coronavirus soll keine Arbeitsplätze und Wettbewerbsfähigkeit gefährden
  • mindestens 10 Prozent der Beschäftigten müssen von Arbeitsausfall betroffen sein
  • Kurzarbeitergeld wird von Bundesagentur für Arbeit gezahlt
  • 60% des ausgefallenen Nettolohns wird übernommen

Das verbesserte Kurzarbeitergeld wurde am 13. März 2020 beschlossen und gilt rückwirkend zum 1. März 2020. Durch Senkung von Personalkosten wird eine wirtschaftliche Entlastung angestrebt, damit Beschäftigte in den Betrieben bleiben können und die Liquidität der Unternehmen sichergestellt werden kann.

Sobald mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind, können Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit anmelden. Darüber hinaus werden Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet. Das neue Gesetz gilt auch für Zeitarbeitsfirmen.

Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt 60% des ausgefallenen Nettolohns. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten 67%. Somit ersetzt das Kurzarbeitergeld nicht das volle Einkommen der Angestellten.

  • Kurzarbeitergeld kann nicht von Selbständigen und Freiberuflern in Anspruch genommen werden.

Kurzarbeitergeld wird im Normalfall auf sechs Monate begrenzt. Da momentan außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, kann die Bezugsdauer auf 24 Monate ausgeweitet werden.

Kurzarbeitergeld berechnen

Kurzarbeitergeldrechner

Kurzarbeitergeld beantragen

Das Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit beantragt.
btn-pfeil

Kurzarbeitergeld PDF Download

Kurzarbeitergeld und Einkommensteuer

Das Kurzarbeitergeld wirkt sich progressiv auf die Höhe der Steuer aus. Progressiv aufgebaut bedeutet, dass bei einem geringeren zu versteuernden Einkommen ein geringerer Steuersatz gilt, bei einem höheren ein höherer.

Der Steuersatz ist also variabel und hängt von der Summe des zu versteuernden Einkommens ab. Diese Tatsache kann der Steuerpflichtige auch nutzen, um weniger Steuern zahlen zu müssen. Und zwar dann, wenn er verheiratet ist und sein Ehepartner ein zu versteuerndes Einkommen hat.

Einkommensteuer für Kurzarbeitergeld berechnen

Bei der Ermittlung der Einkommenssteuer geht das Finanzamt folgendermaßen vor:

Das normal zu versteuernde Einkommen und das dem Progressionsvorbehalt unterliegende Kurzarbeitergeld werden addiert. Mit dieser Summe geht der Finanzbeamte (bzw. dessen Computer) in die Einkommenssteuertabelle. Dort erzieht er einen für diese Summe geltenden Steuersatz.

Dieser Steuersatz wird dann jedoch nicht auf das Kurzarbeitergeld angewendet, sondern nur auf das übrige normal zu versteuernde Einkommen. Dies führt deshalb zu einer höheren Steuer, weil die Steuertabelle progressiv aufgebaut ist.

  • Es empfiehlt sich in diesem Fall, dass beide Ehepartner eine getrennte Veranlagung durchführen.

Dadurch wird der Ehepartner mit regulär zu versteuernden Einkommen nicht mit dem Einkommen belastet, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das klingt ein wenig kompliziert, ist aber letztlich ganz einfach, wie so vieles in steuerlichen Dingen.

Kurzarbeitergeld Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Leistung sind in §§ 95 ff. SGB III festgelegt. Demnach kann Kurzarbeitergeld beantragt werden, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Kurzarbeitergeld: Urlaub, Überstunden und Zeitguthaben

Bevor der Arbeitgeber einen Antrag auf das Kurzarbeitergeld stellt, kann er zunächst anordnen, dass Zeitguthaben, Überstunden und Vergleichbares abgegolten werden müssen. Darüber hinaus ist es dem Arbeitgeber auch möglich, Urlaub anzuordnen. Bereits genehmigter Urlaub bleibt davon zunächst unberührt, da eine Streichung nicht ohne weiteres möglich ist.

Es gibt bislang keine eindeutigen Regelungen dazu, in welchem Rahmen Urlaub angeordnet werden kann.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesagentur für Arbeit: Kurzarbeitergeld
  2. Bundesministerium der Justiz: Arbeitsförderung
  3. Bundesagentur für Arbeit: Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Kurzarbeitergeld