Feiertagszuschlag - Wann wird der Zuschlag gewährt?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wenn ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin an einem Feiertag arbeitet, kann ein Feiertagszuschlag auf das Gehalt gezahlt werden. Gewährt werden kann dieser Zuschlag für das Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen zwischen 0:00 und 24:00 Uhr. Zudem kann der Zuschlag auch für den Folgetag in dem Zeitraum zwischen 0:00 Uhr und 4:00 Uhr bezahlt werden.


Steht Arbeitnehmern ein Feiertagszuschlag zu?

Die Höhe des Feiertagszuschlags ist im Grunde nicht gesetzlich geregelt. Es kann jedoch eine Regelung in dem Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung vorgesehen sein.

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Dabei kann der Zuschlag bei bis zu 100 Prozent liegen. Wer an hohen Feiertagen, wie beispielsweise Weihnachten, arbeitet, kann sogar einen Feiertagszuschlag von bis zu 150 Prozent erhalten.

  • Welche Feiertage als gesetzliche Feiertage gelten, entscheiden die jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen. Dabei kann der Feiertagszuschlag auch für bewegliche Feiertage, die auf einem Sonntag liegen, gewährt werden.

Wann ist der Feiertagszuschlag steuerfrei?

Auf den Feiertagszuschlägen werden zum Teil keine Steuern erhoben. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. An folgenden Feiertagen sowie unter den entsprechenden Bedingungen werden allerdings keine Steuern auf den Zuschlag anfallen:

  • Gesetzliche Feiertage: Zuschläge, die für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen gewährt werden, sind steuerfrei, sofern diese 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen.
  • 31.Dezember: Wer an Silvester ab 14:00 Uhr arbeiten muss, wird keine Steuern auf den Zuschlag zahlen müssen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zuschlag nicht mehr als 125 Prozent des Grundlohns beträgt.
  • 24.Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember und 1. Mai: An Weihnachten sowie am 1. Mai ist ein Zuschlag steuerfrei, sofern dieser bei maximal 150 Prozent des Grundlohns liegt.
  • Sonntage: Ein Sonntagszuschlag kann steuerfrei sein, wenn dieser nicht höher als 50 Prozent des Grundlohns ist.
  • Beachtet werden sollte, dass der Grundlohn, der zur Berechnung der Steuer angesetzt wird, nicht höher als 50 Euro pro Stunde sein darf. Dies gilt auch, wenn der tatsächliche Stundenlohn mehr als 50 Euro beträgt.

Einzelnachweise und Quellen

juris GmbH: Einkommensteuergesetz (EStG) § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit »
Springer Fachmedien Wiesbaden: 250 Keywords Personalmanagement: Grundwissen für Manager »

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