Abgaben im Rahmen des deutschen Sozial- und Steuerrechts

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer einer steuerpflichtigen Tätigkeit nachgeht, ist dazu verpflichtet, Steuern zu zahlen sowie weitere Leistungen an verschiedene Institutionen abzutreten. Durch diese finanziert der Staat die ihm obliegenden Aufgaben.

Zu unterscheiden sind Steuern und sonstige Abgaben. Beide zählen zu den sogenannten öffentlich-rechtlichen Lasten. Die rechtliche Grundlage ist die Abgabenordnung (AO).

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Welche Abgaben gibt es?

Wer steuerpflichtig ist, auf den kommen mit der monatlichen Lohnabrechnung verschiedene Zahlungen zu, die ihm vom Arbeitgeber sofort vom sogenannten Bruttolohn abgezogen werden.

Dazu gehören unter anderem:

  • Diese Zahlungen sind zusätzlich zu den verschiedenen Steuern wie Lohnsteuer und Kirchensteuer zu entrichten. Steuern werden dabei als öffentlich-rechtliche Abgaben unterschieden von den sonstigen Abgaben.

Einziehung von Abgaben

Der Gesetzgeber hat die Modalitäten bezüglich der Zahlung so geregelt, dass sie nicht der Abgabenpflichtige an die zuständigen Institutionen überweist. Die Beträge werden vom Arbeitgeber gemäß der geltenden Berechnungssätze ermittelt, vom Bruttolohn abgezogen und von ihm direkt an die Institutionen überwiesen.

Sie tauchen zwar auf der Lohnabrechnung auf, aber nicht auf dem Konto der steuer- und abgabenpflichtigen Person.

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Freiberufler und Selbstständige: verschiedene Abgaben

Nach deutschem Steuerrecht unterliegen Arbeitnehmer anderen Vorgaben bezüglich zu leistender Zahlungen, wie etwa Selbstständige oder Freiberufler. Bei ihnen spielt es vor allem eine Rolle, welche Art von Betätigung sie ausüben. Sie unterliegen bezüglich der Steuern nicht der Lohnsteuer, sondern sind einkommenssteuerpflichtig. Falls ein Gewerbe betrieben wird, fallen Zahlungen in Form von Gewerbesteuern an.

Im Rahmen der Gründung einer Selbstständigkeit fallen zunächst eventuell Gebühren für die Gewerbeanmeldung an. Zudem müssen auch sie als weitere Abgabe den Solidaritätszuschlag sowie die Beiträge zur Sozialversicherung leisten. Von Freiberuflern sind diese an die Künstlersozialkasse zu zahlen.

Wer als Freiberufler selbstständig ist, der kann freiwillige Zahlungen auf sich nehmen, indem er sich freiwillig bei der Arbeitslosenversicherung anmeldet und monatliche Beiträge zahlt. Der Beitritt zu dieser freiwilligen Versicherung ist allerdings nur bis zu maximal drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit möglich.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) »

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