Abzüge von Sozialabgaben und Steuern vom Lohn

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer einer steuerpflichtigen Tätigkeit nachgeht, der muss akzeptieren, dass von seinem monatlichen Einkommen bestimmte Beträge abgebucht werden, sodass sie gar nicht erst auf dem eigenen Konto erscheinen.

Diese Abzüge werden vom Arbeitgeber unter anderem als Arbeitnehmer-Anteil sofort vom Brutto-Einkommen abgezogen und an die entsprechenden staatlichen Stellen weitergeleitet. Die Rechtsgrundlage für Abzüge bildet § 1 Einkommenssteuergesetz (EStG).

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Welche Abzüge gibt es?

Es gibt verschiedenartige Abzüge. Neben den Steuern (z. B. Lohnsteuer, Einkommenssteuer) gibt es noch die Sozialabgaben (vor allem Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung sowie Pflegeversicherung).

Außerdem fallen noch die Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag unter diese automatischen Abzüge.

Für die Berechnung der jeweiligen Beitragshöhen werden verschiedene Faktoren berücksichtigt:

  • Wohnort (West- oder Ostdeutschland)
  • Steuerklasse (von I bis VI)
  • Freibeträge (z. B. Altersentlastungsfreibetrag)
  • Kirchenzugehörigkeit (Nichtmitglieder zahlen keine Kirchensteuer)
  • Bemessungsgrenzen
  • Zusatzbeiträge (etwa für Kinderlose bei der Pflegeversicherung)

Eine Besonderheit besteht bei den Sozialabgaben darin, dass der jeweils volle Betrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu je 50 % aufgeteilt wird. Die abgezogenen Beträge auf dem Gehaltszettel zeigen daher immer den sogenannten Arbeitnehmeranteil an.

Im Augenblick (Stand 2018) muss der Arbeitnehmer von seinem Bruttolohn 18,6 % (Arbeitnehmeranteil von 9,3 %) für die Rentenversicherung, 3 % (Arbeitnehmeranteil von 1,5 %) für Arbeitslosenversicherung, 15,6 % (Arbeitnehmeranteil von 8,3 %) für die Krankenversicherung sowie 2,55 % (Arbeitnehmeranteil von 1,275 % bzw. 1,525 %, falls älter als 23 Jahre und kinderlos) für die Pflegeversicherung zahlen.

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Abzüge für Einkommenssteuerpflichtige

Bezüglich der Abzüge ist zwischen unbeschränkt und beschränkt Einkommenssteuerpflichtigen zu unterscheiden. Jemand ist unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig, sobald er seinen Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, eine natürliche Person ist oder als sogenannter Steuerinländer für ein deutsches Unternehmen im Ausland tätig ist.

Demgegenüber gilt man als beschränkt einkommenssteuerpflichtig, wenn man zwar in Deutschland Einkommen erzielt, aber keinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unterhält. Hierunter fallen etwa ausländische, aber in Deutschland aktive Sportler, Künstler oder Aufsichtsräte.

Vor allem bei beschränkt einkommenssteuerpflichtige Personen sind eventuell vorhandene Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten zu beachten.

  • Das deutsche Steuerrecht möchte Steuerpflichtige durch diese völkerrechtlichen Verträge vor einer doppelten Belastung durch Steuern und Sozialabgaben schützen. Es gibt allerdings nicht mit jedem anderen Staat ein solches Abkommen, weshalb der Einkommenssteuerpflichtige bei entsprechenden Tätigkeiten die steuerrelevanten Vorschriften beachten sollte.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 1 »

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