Abzüge in Steuerklasse 2

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

+4.260 Euro mehr Freibetrag für Alleinerziehende!

Als Abzüge in Steuerklasse 2 fallen die üblichen Steuern und Sozialabgaben an. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist ein zusätzlicher Freibetrag, der nur in dieser Klasse gilt.

Ausschließlich Alleinerziehende können nach Steuerklasse 2 veranlagt werden. Dazu müssen sie entweder das alleinige Sorgerecht haben oder bei geteiltem Sorgerecht der Partner mit Anrecht auf das Kindergeld sein.

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Welche Abzüge sind in Steuerklasse 2 möglich?

Grundsätzlich fallen wie in den anderen Steuerklassen sowohl Steuern als auch Sozialabgaben als Abzüge in Steuerklasse 2 an. Diese verringern das Nettoeinkommen.

Folgende Steuern gelten als Abzüge in Steuerklasse 2:

Zusätzlich fallen bis zu -31,45% Sozialabgaben in Steuerklasse 2 an:

Oftmals führt ein Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen ab. Auch diese verringern das Nettoeinkommen, das letztlich ausgezahlt wird.

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Wer ist in Steuerklasse 2?

Die Steuerklasse 2 gilt für Alleinerziehende und bietet diesen einige Vorteile. Um als alleinerziehend zu gelten und von den Vorzügen der Steuerklasse profitieren zu können, müssen jedoch einige Bedingungen erfüllt werden.

Die alleinerziehende Person muss mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenleben. Es darf außerdem keine weitere volljährige Person mit im Haushalt wohnen, die als zusätzlicher Erziehungsberechtigter fungieren könnte.

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Abzüge in Steuerklasse 2: Vorteil der Steuerfreibeträge

Anders als in den anderen Steuerklassen gibt es in Lohnsteuerklasse 2 mit dem Alleinerziehendenentlastungsbetrag einen zusätzlichen Freibetrag, der vorteilhaft für die Steuerpflichtigen sein kann.

Folgende Freibeträge in Höhe von bis zu +21.316 Euro gelten für die Steuerklasse 2:

  • Grundfreibetrag: 11.604 Euro
  • Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
  • Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.000 Euro
  • Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoverdienst
  • Kinderfreibetrag: 9.312 Euro
  • Alleinerziehendenentlastungsbetrag: 4.260 Euro

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Es ist ein Ziel des Staates, Familien zu fördern. Aus diesem Grund betrachtet es der Staat als seine Aufgabe, auch Alleinerziehenden entgegen zu kommen, um zu verhindern, dass sie der Nachwuchs in wirtschaftliche Not bringt.

Deshalb gibt es einen zusätzlichen Freibetrag, der die Lohnsteuer senkt und der Familie somit mehr Geld belässt. Dieser Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 4.260 Euro und wird nur in Steuerklasse 2 gewährt.

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Häufig gestellte Fragen zu Abzüge Steuerklasse 2

Wie kann die Steuerklasse 2 beantragt werden?

Wer als alleinstehende Person nach der Geburt eines Kindes in die Steuerklasse 2 wechseln möchte, muss dafür beim zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen. Dafür sind entsprechende Formulare einzureichen.

Wie unterscheiden sich Steuerklasse 2 und Steuerklasse 1?

Sowohl in Steuerklasse 2 als auch in Steuerklasse 1 befinden sich ledige Personen. Der Unterschied ist jedoch, dass die alleinstehenden Personen in Steuerklasse 2 zudem alleinerziehend sein müssen.

Alleinerziehend sind sie dann, wenn sie mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenleben und für dieses das Kindergeld beziehen können. Darüber hinaus darf keine weitere volljährige Person im Haushalt wohnen, die als Erziehungsberechtigter auftreten könnte.

Personen, die ledig und kinderlos sind, werden nach Steuerklasse 1 veranlagt. Auch Personen, die mit ihrem Partner zusammenleben, aber nicht verheiratet oder eingetragene Lebenspartner sind, gehören der Klasse 1 an.

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend: Steuerentlastungen

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