Betriebliche Altersvorsorge in der Steuererklärung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Immer mehr Arbeitnehmer verfügen über eine betriebliche Altersvorsorge. Diese wird vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers abgezogen und ist somit nicht direkt steuerlich absetzbar.

Diese Form der Vorsorge für das Alter in der Steuererklärung zu vermerken, verursacht kaum Arbeit.

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Betriebliche Altersvorsorge in der Steuererklärung vermerken

Eine betriebliche Altersvorsorge reduziert das Bruttogehalt automatisch. Es müssen aus diesem Grund überhaupt keine Angaben in der Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.

Der Arbeitnehmer muss auch keine Belege beim Finanzamt einreichen. Dies erledigt der Arbeitgeber.

Anlagen AV und Vorsorgeaufwand bei der Steuererklärung

Allerdings stolpert jeder Steuerpflichtige über die Anlagen AV und Vorsorgeaufwand. Diese machen es schwer zu glauben, dass die betriebliche Vorsorge für das Alter tatsächlich überhaupt nicht in der Einkommensteuererklärung auftauchen muss. Es gibt jedoch keinen Grund zu zweifeln.

Die Anlage AV ist für einen Steuerpflichtigen nur dann von Bedeutung, wenn er im Rahmen einer Riester-Rente bei dem für ihn zuständigen Finanzamt den Sonderausgabenabzug für die Beiträge einer Altersvorsorge erhalten möchte - zu deutsch: Wenn er die staatliche Förderung für die Riester-Rente bekommen will.

Riestern bedeutet, einen privaten Rentenvertrag zu haben, der staatlich gefördert wird. Hier direkt ausrechnen, wie viel dabei herauskommen kann.
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Riester-Rente berechnen

Die Anlage Vorsorgeaufwand dreht sich um die Kranken- und Pflegeversicherung, die der Basisabsicherung dienen. Zudem können hier weitere Vorsorgeaufwendungen vermerkt werden, wie sie beispielsweise im Rahmen einer Rürup-Rente (Basisrente) geleistet werden.

Ebenfalls hier werden Beiträge für eine freiwillige Erwerbs- und/ oder Berufsunfähigkeitsversicherung eingetragen.

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Sonderzahlungen für die betriebliche Altersvorsorge vermerken

Allerdings gilt auch bei der betrieblichen Vorsorge für das Alter und der Einkommensteuererklärung der alte Satz, dass es keine Regel ohne Ausnahme gibt:

Wird eine Sonderzahlung vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für diese Form der Vorsorge geleistet, was zum Beispiel häufig am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses passiert, so kann es sein, dass diese doch vermerkt werden muss.

Entscheidend ist, ob jetzt der jährliche Steuerfreibetrag (6.768 Euro) überschritten wird. Der Gesetzgeber betrachtet die Sonderzahlung so, als käme sie direkt vom Arbeitnehmer.

Wird dieser überschritten, taucht die Summe in der Anlage N (nicht R) auf. Hier ist nur die Differenz zwischen Steuerfreibetrag und dem tatsächlich eingezahlten Betrag zu vermerken.

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)

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