Doppelbesteuerungsabkommen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gibt Auskunft über den Ort und die Höhe der Besteuerung bei ausländischen Staaten. Solche Abkommen zwischen den einzelnen Ländern haben das Ziel, doppelte Steuern zu vermeiden.

Deutschland hat mit mehr als 70 Ländern ein solches Abkommen geschlossen.

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Welche Grundsätze hat das Doppelbesteuerungsabkommen?

Deutsche Staatsangehörige, die in einem Nachbarland arbeiten, müssen laut der Regelung keine doppelten Steuern zahlen.

Sie müssen das im Ausland erzielte Einkommen allerdings bei den deutschen Behörden angeben, die aus allen Einkünften ein Gesamteinkommen ermitteln.

Dies hat unter Umständen einen höheren Steuersatz zur Folge.
Sofern der Steuerschuldner auch in Deutschland Einkünfte erzielt, gilt der sogenannte Progressionsvorbehalt.

steuern-doppelbesteuerungsabkommen

Für Nachbarländer wie Frankreich, die Schweiz und Österreich gelten ganz besondere Regelungen. Sofern ein Steuerschuldner in diesen Ländern arbeitet, muss er dort keine Steuern zahlen, sondern wie gewöhnlich im deutschen Inland seine Steuer abführen. Für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst gilt das Kassenstaatsprinzip. Sie zahlen in dem Land Steuern, in dem sie arbeiten. Diese Regelung gilt allerdings nicht für die Schweiz.

Die 183-Tage-Regelung beim Doppelbesteuerungsabkommen

Laut deutschem Recht gibt es eine besondere Regelung hinsichtlich der Dauer des Arbeitseinsatzes im Ausland. Dauert der vorübergehende Arbeitseinsatz weniger als 183 Tage, so hat der Steuerschuldner sein Einkommen in dem Land, wo er seinen festen Wohnsitz hat, zu versteuern.

Damit diese Regelung eintrifft, muss allerdings auch der Arbeitgeber im Inland ansässig sein. Eine Betriebsstääte im Ausland darf den Arbeitnehmer zwar vorübergehend beschäftigen, ihm aber kein Gehalt auszahlen. Diese Regelungen richten sich wiederum maßgeblich nach dem Land aus, in dem der Steuerschuldner tätig ist.

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Das Doppelbesteuerungsabkommen für Selbstständige

Unternehmer und Freiberufler dürfen von dem Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich keinen Gebrauch machen, wenn sie im Ausland Einkünfte erzielen. Sie müssen diese dennoch in Deutschland versteuern.

Bei einer festen Tätigkeit, bei der der Selbständige überwiegend für einen Auftraggeber arbeitet, richtet sich der Steuersatz nach dem Land aus, in dem der Selbstständige arbeitet. Von einer solchen Einrichtung spricht man bei einer Arbeitsdauer von sechs Monaten oder länger.

Ausnahmen beim Doppelbesteuerungsabkommen für Künstler und Sportler

Für Künstler und Sportler gelten besondere Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen. Haben sie Auftritte und erhalten für ihre Leistung eine Honorarzahlung, so haben sie diese im Land des Auftraggebers steuerlich anzuzeigen.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz »
  2. Bundesministerium der Justiz: Die 183-Tage-Regelung - Abschnitt 3, Grenzgänger »
  3. Bundesfinanzministerium: Doppelbesteuerungsabkommen »

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