ELStAM als neues Verfahren der Steuerberechnung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

ELStAM beschreibt ein elektronisches Verfahren zur Erstellung der Lohnsteuerkarte.

Mit der Einführung der ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) im Jahre 2013 wurden die bis dahin gängigen Steuerkarten überflüssig.

Um alle eingehenden Daten, mit denen ELStAM arbeitet, zu speichern, wurde eine spezielle Datenbank entwickelt. Rechtsgrundlage sind § 39e Einkommensteuergesetz (EStG) sowie § 139b Abgabenordnung (AO).

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Wie funktioniert das ELStAM Verfahren?

Das Prinzip ist relativ einfach. Wer in ein neues Beschäftigungsverhältnis eintritt, teilt seinem Arbeitgeber die notwendigen Daten mit.

Zu den notwendigen Daten gehören:

  • Geburtsdatum
  • Steueridentifikationsnummer (kurz: IdNr.)
  • Angaben zur Art der Beschäftigung (Haupt- oder Nebenberuf)
  • Angaben zu eventuellen Lohnsteuerfreibeträgen

Neben der Angabe dieser Daten hat der Arbeitnehmer selbst nichts mehr zu tun, denn er muss die Anmeldung bei ELStAM nicht selbst vornehmen. Dies geschieht durch den Arbeitgeber.

Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

ELStAM beantragen

Die eigentliche Beantragung der ELStAM-Daten geschieht zwar über den Arbeitgeber, man kann allerdings verschiedene Änderungen selbst beim Finanzamt beantragen.

Dazu gehören vor allem:

  • Eintrag des Lohnsteuerfreibetrages
  • Veränderungen bezüglich der Religionszugehörigkeit
  • Antrag auf Abruf-Sperrung bestimmter Arbeitgeber

Änderungen bezüglich der Kinderfreibeträge und der Steuerklasse werden automatisch auf Grundlage der entsprechenden Meldungen durch die jeweils zuständigen Meldebehörden vorgenommen.

  • Wer einem oder mehreren Arbeitgebern den Zugriff auf seine ELStAM-Daten verweigern möchte, der kann mithilfe eines Vordrucks eine ELStAM-Sperrung für die betreffenden Personen beantragen. Das entsprechende Formular enthält eine sogenannte Positiv- und Negativliste, in die der Arbeitnehmer die Namen der zu berücksichtigenden Arbeitgeber einträgt.

Die Anmeldung der ELStAM

Die Pflicht zur Anmeldung zu diesem Verfahren liegt beim Arbeitgeber. Er lässt sich vom Arbeitnehmer alle notwendigen Daten geben und schickt diese auf elektronischem Weg an die zuständige Finanzverwaltung.

Von dieser erhält er dann im Gegenzug die ELStAM-Daten für die von ihm zu erstellenden Lohn- oder Gehaltsabrechnungen.

Zudem ist er verpflichtet, jeden Monat zu überprüfen ob die Daten eventuell aktualisiert wurden. Versäumt er dies, kann es sein, dass er aufgrund veralteter Daten falsche Abrechnungen erstellt.

Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Finanzamt abzumelden.

Verstirbt der Arbeitnehmer, wird die Abmeldung durch Mitteilung der Meldebehörde durchgeführt und es kommt zu einer Gesamtsperrung der Daten.

Wurde die Anmeldung nicht korrekt durchgeführt, so muss der Arbeitnehmer zunächst unter Verwendung des Anmeldedatums wieder abgemeldet und dann zu einem neuen Datum nochmals angemeldet werden.

Vorteile der ELStAM

Der größte Vorteil liegt in der deutlich einfacheren Kommunikation zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Finanzamt, wenn es um das Verfahren zum Lohnsteuerabzug geht.

Zudem ist der Arbeitnehmer nicht mehr dazu verpflichtet, seinem Arbeitgeber jedes Jahr eine neue Lohnsteuerkarte vorzulegen.

Durch die Konzentration der Zuständigkeit beim Finanzamt verringert sich die Anzahl der Ansprechpartner und viele früher notwendige Behördengänge fallen weg. Außerdem wird durch die elektronische Bearbeitung die Verfahrenssicherheit deutlich erhöht.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 39e »
  2. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 139b »

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Steuern