Lohnsteuerermäßigung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, bei der der Arbeitslohn des Arbeitnehmers direkt an der Quelle besteuert wird. Dies hat zur Folge, dass das Besteuerungsverfahren für den Arbeitnehmer in der Regel abgeschlossen ist. Es sei denn, der Steuerpflichtige beantragt die Veranlagung oder sie ist nach § 46 EStG geboten.

Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bewirkt nun bei Annahme durch das Finanzamt, dass die vom Einkommen abziehbaren Werbungskosten und Sonderausgaben unmittelbar schon bei dem regelmäßig erfolgenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden und zur Lohnsteuerermäßigung führen.

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Lohnsteuerermäßigung - Lohnsteuerermäßigungsantrag

Wie oben beschrieben, ist die Lohnsteuer eine Quellensteuer auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das heißt, dass der Arbeitgeber die vom Steuerpflichtigen zu zahlende Steuer auf Lohn und Gehalt des Arbeitnehmers einbehält und für ihn an das Finanzamt abführt.

Ist nun die Veranlagung der Steuer geboten oder wird sie vom Steuerpflichtigen beantragt, so ist der Arbeitnehmer gehalten, eine Steuererklärung abzugeben. Dabei deklariert der Steuerpflichtige all seine steuerlich relevanten Einnahmen und Ausgaben.

Nach Bearbeitung der Steuererklärung und der gesetzmäßigen Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben unter Anrechnung der bisher gezahlten Lohnsteuer wird seitens des Finanzamtes die endgültige Einkommensteuerschuld des Steuerpflichtigen durch Steuerbescheid endgültig festgesetzt. Das kann dazu führen, dass der Steuerpflichtige auf Grund zu viel gezahlter Steuern eine Erstattung erhält oder aber zur Nachzahlung aufgefordert wird.

Da die Steuererklärung jedoch Aufschluss über den vergangenen Veranlagungszeitraum gibt und die über die einnahmemindernden Pauschbeträge hinausgehenden Werbungskosten und Sonderausgaben erst hier mit dem Einkommen verrechnet werden, gibt der Staat dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, schon im laufenden Kalenderjahr die über die Pauschbeträge hinausgehende Ausgaben steuerlich geltend zu machen - die Lohnsteuerermäßigung.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer muss jeden Tag einen langen Fahrtweg zur Arbeit zurücklegen, gibt Geld für Weiterbildungen, Bücher, Kleidung und andere mit dem Beruf zusammenhängende und ihm dienenden Anlässe aus.

All diese Kosten können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmerpauschbetrag liegt bei 1.000 Euro. Liegen die Ausgaben darüber, so können sie erst mit der Abgabe der jährlichen Steuererklärung Berücksichtigung finden.

Stellt der Steuerpflichtige aber rechtzeitig einen Lohnsteuerermäßigungsantrag, so können die Ausgaben schon bei den monatlichen Lohnabrechnungen berücksichtigt werden. Das Ergebnis der Lohnsteuerermäßigung ist ein höheres Nettoeinkommen.

Gründe für Lohnsteuerermäßigung

Neben den schon erwähnten Werbungskosten können im Antrag zur Lohnsteuerermäßigung folgende Tatsachen vorgetragen werden:

Verfahren: Lohnsteuerermäßigung - Lohnsteuerermäßigungsantrag

Mit dem Formular "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" sowie den drei Anlagen zu Kindern, Werbungskosten und Sonderausgaben können Sie die Lohnsteuerermäßigung beantragen.

Zu beachten ist bei der Lohnsteuerermäßigung für Werbungskosten, dass die Kosten jedenfalls die Höhe von 600 Euro für einzelveranlagte Steuerpflichtige und für zusammenveranlagte Ehegatten den doppelten Betrag überschreitet.

Das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung hält die Formulare zur freien Verfügung vor. Die Beantragung kann einige Monate im Vorfeld und im laufenden Kalenderjahr eingereicht werden.

Wurden die Steuerfreibeträge beim zuständigen Finanzamt beantragt und von ebendiesem gewährt, werden sie für die Lohnsteuerermäßigung elektronisch als Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM) gespeichert und dem Arbeitgeber übermittelt. Somit muss dann nicht mehr lange auf die Steuererstattung gewartet werden, da diese direkt monatlich berücksichtigt werden kann. Die beantragte Lohnsteuerermäßigung weist eine Gültigkeit von zwei Jahren auf.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, §46 Einkommensteuergesetz (EStG) »

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