Die Absetzung für Substanzverringerung gemäß Steuerrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wenn ein Unternehmen ein Wirtschaftsgut erwirbt und sich dieses aufgrund der wirtschaftlichen Ausbeutung in seiner Substanz (oder auch Menge) verringert, darf das Unternehmen dieses Gut im Rahmen der Absetzung für Substanzverringerung (AfS) steuerlich geltend machen.

Als Oberbegriff für solche Güter wurde die Bezeichnung "Bodenschatz" eingeführt. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet der § 7 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz (EStG). Die Abschreibung wird in § 11 Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) geregelt.

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Absetzung für Substanzverringerung Bodenschatz

Als Bodenschätze gelten für den Gesetzgeber alle festen, flüssigen oder gasförmigen, mineralischen Rohstoffe. Sie müssen durch natürliche Ablagerung bzw. Ansammlung gebildet worden sein und sich in oder auf der Erde, im oder auf dem Meeresboden oder auch im Meerwasser befinden.

Solche Rohstoffe können sein:

  • Erze (etwa Eisen, Kupfer oder Zink)
  • Kohle (Braun- oder Steinkohle)
  • Salze (z. B. Lithium, Natrium)
  • Graphit
  • Ton
  • Quarze

Da es solche Bodenschätze nicht in unbegrenzter Menge gibt, verringern sich ihre Vorkommen durch den Abbau.

Diesem Umstand der sich reduzierenden Mengen wird vom Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass der Unternehmer die Möglichkeit hat, sie gemäß Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung durch die Absetzung für Substanzverringerung abzuschreiben.

  • Wichtigste Grundvoraussetzung für diese Absetzung ist der Abbau eines solchen Gutes zu wirtschaftlichen Zwecken. Wer auf einem zu seinem Eigentum zählenden Grundstück Bodenschätze entdeckt, sie aber nicht mit dem Ziel eines wirtschaftlichen Ertrages abbaut, darf sie nicht steuerlich absetzen.
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Beispiel für die Absetzung für Substanzverringerung

Als Beispiel für eine Absetzung für Substanzverringerung könnte ein Vorkommen an Eisenerz sein, dass ein Unternehmen für 10 Millionen Euro erworben hat und abbauen möchte. Die ursprüngliche Menge des Vorkommens liegt bei etwa 500.000 Tonnen. Jedes Jahr sollen circa 50.000 Tonnen abgebaut und verkauft werden.

Das Unternehmen darf in diesem Fall 10 Jahre lang (bis zum endgültigen Erschöpfung des Vorkommens) den Betrag abschreiben, der für das Abbauen und Verkaufen des Erzes aufgewendet werden muss.

Es handelt sich bei der Absetzung für Substanzverringerung also um eine lineare Abschreibung, wie sie im Rahmen der AfA (Absetzung für Abnutzung) vorgenommen wird.

Die allgemeine sowie mit den Beispielzahlen ausgefüllte Berechnungsformel für die AfS lautet:

Restbuchwert des Bodenschatzes × geförderte Menge (pro Wirtschaftsjahr) : neu geschätzte Restmenge = AfS (jährlich)

10.000.000 x 50.000 : 500.000 = 1.000.000

Das Unternehmen darf also jedes Jahr den Betrag von 1 Million Euro in seiner Gewinn- und Verlustrechnung als AfS eintragen, wodurch sich der Gewinn reduziert und sich ein steuerlicher Vorteil ergibt.

Grundsätzlich gilt, dass die AfS nur dann vorgenommen werden darf, wenn ein Vorkommen an Bodenschätzen entgeltlich erworben wurde. Grund dafür ist, dass die Anschaffungskosten integraler Bestandteil der Berechnung sind.

Fehlen sie, kann die Höhe der Absetzung für Substanzverringerung nicht ermittelt werden. Hier kann ein Steuerexperte helfen. Er vermag zu beurteilen, ob ein Unternehmen einen Bodenschatz mithilfe der AfS absetzen darf oder nicht.

Absetzung für Substanzverringerung berechnen


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 7 Abs 6 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) § 11d »

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