Das Anlagevermögen als Teil des Betriebsvermögens

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das Vermögen eines Unternehmens, das auch Betriebsvermögen genannt wird, setzt sich aus dem Eigenkapital, den Schulden sowie dem Umlauf- und dem Anlagevermögen zusammen. Das Anlagevermögen umfasst dabei alle Vermögenswerte, die dauerhaft dem Betrieb des Unternehmens zu dienen.

Das bedeutet, dass es nicht nur dem Aufbau des Unternehmens dient, sondern auch für die Ausstattung und die Funktionsfähigkeit existenziell ist. Das Vermögen unterliegt deshalb einer langfristigen Bindung und dient dem Betriebszweck. Rechtsgrundlage für das Anlagevermögen ist § 247 Handelsgesetzbuch (HGB).

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Welche Arten von Anlagevermögen gibt es?

Das Anlagevermögen besteht aus verschiedenen Teilen und kann in insgesamt drei verschiedene Untergruppen untergliedert werden. Dies Gruppen werden folgendermaßen benannt:

  • Sachanlagen: Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte in bebauter oder unbebauter Form, Fahrzeuge, Maschinen und technische Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattungen, im Bau befindliche Anlagen, bereits geleistete Anzahlungen
  • Finanzanlagen: Wertpapiere im Rahmen des Anlagevermögens, Beteiligungen, Ausleihen an Tochterunternehmen eines Großkonzerns
  • Vermögenswerte immaterieller Art: Lizenzen, Patente, Schutzrechte, Konzessionen, unternehmensinterne Daten

Zudem unterscheiden Finanzexperten zwischen beweglichem und unbeweglichem sowie zwischen abnutzbarem und nicht abnutzbarem Vermögen. Hauptmerkmal beim Anlagevermögen ist also, dass es keiner kurzfristigen Fluktuation unterliegt, sondern auf lange Sicht im Unternehmen verbleibt und dadurch den Fortgang des geschäftlichen Betriebs gewährleistet.

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Anlagevermögen berechnen

Den Wert des Anlagevermögens kann man berechnen, indem man die Finanzanlagen, Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerte des Unternehmens addiert. Dies entspricht dem Buchwert der in einer Bilanz entsprechend zusammengerechneten Bilanzposten.

Weil alle Bestandteile des Anlagevermögens der Abnutzung und dem Verschleiß unterliegen, wodurch sich eine Wertminderung aufgrund ihrer betrieblichen Verwendung und ihres Alters ergibt, dürfen sie abgeschrieben werden. Durch eine solche Abschreibung kann das Unternehmen den Wertverlust der Güter zeitlich erfassen, bilanztechnisch einrechnen und auf diese Weise die tatsächlich existierenden Werte ermitteln.

  • Die Bewertung von betrieblichem Vermögen sowie die Erstellung einer Bilanz sind komplexe Vorgänge, die höchster Genauigkeit unterliegen müssen, um nicht zu falschen Ergebnissen zu führen. Aus diesem Grund ist es ratsam, sich von einem Steuerberater beziehungsweise Finanzexperten beraten zu lassen. Ein Fachmann ist in der Lage, den korrekten Wert des Betriebsvermögens zu ermitteln und in der Bilanz wiederzugeben.

Anlagevermögen Rechner

Anlagevermögen in der Bilanz

Das Vermögen taucht in der Bilanz steht auf der Seite der Aktiva auf, zusammen mit dem Umlaufvermögen. Die Passiva-Seite bilden das Eigenkapital sowie das Fremdkapital. Bewertet wird das Anlagevermögen und seine Posten mit dem sogenannten Anschaffungswert. Stellt ein Unternehmen Posten selbst her, ist der Herstellungswert zu berücksichtigen. Nicht albnutzbares Anlagevermögen muss in der Bilanz mit seinem "historischen" Anschaffungswert aufgeführt werden. Die Abschreibungen für albnutzbares Anlagevermögen wirkt sich mindernd auf die in der Bilanz erscheinenden Vermögenswerte aus.

Anlagevermögen versus Umlaufvermögen

Im Gegensatz zu den im Unternehmen verbleibenden Vermögenswerten setzt sich das Umlaufvermögen aus Wirtschaftsgütern und Werten (Verbrauchsgüter) zusammen, die erworben, verbraucht oder wieder verkauft werden können. Dazu zählen etwa Waren, für die Produktion notwendige Betriebs-, Roh- oder Hilfsstoffe sowie Erzeugnisse und Kassenbestände. Auch kurzfristig angelegte Vermögenswerte sowie Geldanlagen. Das Umlaufvermögen ist unterteilt in:

  • liquide Mittel
  • Forderungen
  • Vorräte
  • Wertpapiere
  • Vermögensgegenstände sonstiger Art

Am einfachsten lässt sich der Unterschied zwischen den beiden Vermögensformen ausdrücken, wenn man festhält, dass die eine Form für den Verbrauch gedacht ist (Umlaufvermögen), während die andere zum Gebrauch existiert (Anlagevermögen).


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Handelsgesetzbuch (HGB) § 247 »

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