Das Alterseinkünftegesetz im Rahmen des Steuerrechts

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Bis zum Ende des Jahres 2004 gab es steuerrechtlich eine Diskrepanz bei der steuerrechtlichen Bewertung der Renten und der Ermittlung der Steuerlast bezüglich der Pensionen für Beamte.

Folge war eine Ungleichheit zu Lasten der Rentner. Durch ein höchstrichterliches Urteil wurde der Gesetzgeber beauftragt, diese Ungleichheit zu beseitigen. Diese Forderung wurde durch das sogenannte Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) umgesetzt.

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Was regelt das Alterseinkünftegesetz?

Das wichtigste Ziel des Gesetzes sollte es sein, einen Übergang zur sogenannten nachgelagerten Besteuerung zu schaffen. Das wird dadurch erreicht, dass laut Alterseinkünftegesetz die Beiträge zur Rentenversicherung schrittweise abzugsfähig gemacht werden.

Bis zum Jahr 2005 konnten Steuerpflichtige lediglich einen Teil dieser Beiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Es geht bei dem neuen Gesetz also prinzipiell darum, in welcher Form und in welcher Höhe Renten zukünftig besteuert beziehungsweise steuerrechtlich geltend gemacht werden sollen und können.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2005 steigt jährlich der Prozentsatz des zu besteuernden Rentenanteils. Zwischen 2005 und 2040 wird sich der zu besteuernde Anteil der Rente schrittweise von 50 % auf 100 % erhöhen.

Im Detail wurden folgende Regelungen getroffen:

  • Ab 2005 werden sämtliche Renten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (egal ob Alters- oder Erwerbsminderungsrente) steuerrechtlich gleich behandelt.
  • Als Basis dient der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn und nicht mehr der sogenannte Ertragsteil. Das Finanzamt legt den Rentenfreibetrag fest, dieser gilt für die gesamte Laufzeit, in der Rente gezahlt wird.
  • Für die sogenannte Bestandsrente (die schon vor dem Jahr 2005 bestanden) gilt ein Besteuerungsanteil von 50 %. Sich aus Rentenanpassungen ergebende Erhöhungen sind voll steuerpflichtig.
  • Für ab 2006 beginnende Renten stieg der Besteuerungsanteil bis 2020 jährlich um 2 %, seitdem erhöht sich dieser Anteil bis zum Jahr 2040 um 1 % jährlich.
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Alterseinkünftegesetz und Vorsorgeaufwendungen

Das Alterseinkünftegesetz sieht eine Übergangsphase bezüglich des sogenannten Sonderausgabenabzugs von Vorsorgeaufwendungen vor. Diese Übergangszeit startete mit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2005 und soll im Jahr 2025 auslaufen.

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass maximal 20.000 € angesetzt werden können (für Alleinstehende). Bei Verheirateten gilt ein Maximalbetrag von 40.000 Euro. Der anzusetzende Höchstbetrag lag 2005 bei 60 % Prozent und erhöht sich bis zum Jahr 2025 jährlich um 2 %, sodass dann die 100 % erreicht werden.

Durch diese vom Alterseinkünftegesetz vorgesehene Maßnahme steigt zwar der Besteuerungsanteil der Rente bis 2040 auf 100 %, ebenso wird aber auch die Möglichkeit geschaffen, die Aufwendungen für die eigene Vorsorge vollständig als Sonderausgaben geltend zu machen.

Alterseinkünftegesetz - Besteuerung der Renten

Steuerlich freigestellt bleiben nach dem Alterseinkünftegesetz nur diejenigen Rentner, die unter dem jährlichen Grundfreibetrag von 9.000 € bleiben. Im Augenblick (Stand Ende 2018) müssen alle neuen Rentner Steuern zahlen, die eine monatliche Rente von mehr als 1.200 € beziehungsweise eine Bruttojahresrente von circa 14.000 € erhalten.

Durch die schrittweise Erhöhung des zu besteuernden Rentenanteils werden in den nächsten Jahrzehnten immer mehr Rentner wieder zu Steuerpflichtigen.

  • Aufgrund der neuen Gesetzgebung rutschen immer mehr Rentner in die Steuerpflicht, haben Steuern abzuführen und müssen deshalb zukünftig eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt einreichen.

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen: Besteuerung von Alterseinkünften »

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