Sozialabgaben als gesetzlich vorgeschriebene Zahlungen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer in Deutschland eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, der muss einen Teil seines erwirtschafteten Einkommens an den Staat abführen. Dies geschieht in Form von Steuern und Sozialabgaben.

Die jeweiligen Beträge werden nicht vom Steuerpflichtigen selbst an die zuständigen Behörden und Institutionen überwiesen, sondern durch den Arbeitgeber direkt vom Bruttolohn abgezogen und weitergeleitet. Rechtsgrundlage für die Sozialabgaben bildet das Sozialgesetzbuch (SGB) mit seinen verschiedenen Büchern, vor allem SGB V (für die Krankenversicherung), SGB XI (für die Pflegeversicherung) sowie SGB VI (für die Rentenversicherung).

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Was sind Sozialabgaben?

Unter Sozialabgaben versteht man Lohnnebenkosten. Sie werden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen.

Zu diesen Kosten gehören folgende Abgaben:

Sie sind vom Arbeitgeber, zusammen mit den von ihm zu leistenden Beiträge, immer im Folgemonat an die entsprechenden Versicherungsträger zu überweisen. Der Gesetzgeber hat jeweils einen bestimmten Prozentsatz festgesetzt, der vom Bruttolohn abzuziehen ist. Mit diesen Zahlungen sollen die einzelnen Versicherungsträger finanziert werden.

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Wer zahlt Sozialabgaben?

Prinzipiell werden Sozialabgaben von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und von Unternehmern mit solchen Mitarbeitern verlangt. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu je gleichen Teilen zu entrichten. Das bedeutet, der vom Gesetzgeber festgesetzte Prozentsatz wird zu je 50 Prozent unter ihnen aufgeteilt.

  • Einzig bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung gibt es eine Ausnahme, weil kinderlose Singles über 23 Jahre einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,25 Prozent leisten müssen, den sie alleine tragen.

Beitragssätze der Sozialabgaben

Die Beitragssätze richten sich nach der Höhe des Bruttolohnes bzw. des Bruttogehaltes. In der Höhe unterscheiden sich die Beitragssätze bei den einzelnen Versicherungsarten.

So fallen im Augenblick (Stand 2018) folgende Sätze an:

  • Krankenversicherung = 15,3 % (oder 7,65 % für Arbeitgeber und Angestellte)
  • Pflegeversicherung = 3,05 % (oder 1,525 % Arbeitgeber und Angestellte, + 0,25 % für kinderlose Singles über 23 Jahre)
  • Rentenversicherung = 18,6 % (oder 9,3 % für Arbeitgeber und Angestellte)
  • Arbeitslosenversicherung = 2,5 % (oder 1,25 % für Arbeitgeber und Angestellte)
  • Unfallversicherung = Beitragssätze werden auf Basis des Lohnes und der Gefahrenklasse berechnet

Bei den Beiträgen zur Krankenversicherung gibt es ermäßigte Beitragssätze für selbstständig Tätige ohne Anspruch auf Krankengeld. Hier liegt der Beitragssatz bei 14 %.

Die gesetzliche Unfallversicherung wird vom Arbeitgeber übernommen, einen Arbeitnehmeranteil gibt es bei der Unfallversicherung folglich nicht. Er muss sein Unternehmen für diese Versicherung anmelden. Dadurch sind alle, die sich in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit dem Unternehmen befinden, dann kraft Gesetzes versichert.

Welche Leistungen werden durch Sozialabgaben ermöglicht?

Die Träger der verschiedenen Sozialversicherungen haben den Auftrag, die Versicherten finanziell oder durch Bereitstellung von Sachleistungen wie etwa Gehhilfen oder ähnliche Dinge zu unterstützen, falls diese zu krank, zu pflegebedürftig oder zu alt sind, um sich durch eine Arbeit und den daraus resultierenden Lohn selbst zu versorgen.

Die Sozialabgaben bilden damit das soziale Netz des Staates, dass diejenigen auffangen soll, die dazu kurz-, mittel- oder auch langfristig nicht mehr selbst in der Lage sind. Diese Absicherung funktioniert allerdings nur, solange genügend Sozialabgaben entrichtet werden.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) »
  2. Bundesministerium der Justiz: Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) »
  3. Bundesministerium der Justiz: Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) »

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